Garantiefall bei Elektrogeräten – wie Verbraucher richtig vorgehen

Eine Garantie ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung von Unternehmen. Wird sie Verbrauchern versprochen, verpflichtet sich der Hersteller beziehungsweise der Händler im Falle eines Mangels gemäß den Angaben im Garantieschein zu handeln. Wesentliche Fakten zu den wichtigsten Käuferrechten nachfolgend erklärt.

 

Gewährleistung oder Garantie?

Der Begriff der Garantie wird im Alltag häufig mit der gesetzlich geregelten Gewährleistung verwechselt. Das deutsche Gewährleistungsrecht geht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hervor. Während die Garantie freiwillig ist, kann die Gewährleistung deshalb von keinem Händler übergangen werden. Sie ist für zwei Jahre ein Muss. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Ware. Innerhalb dieser Frist können Käufer ihren Gewährleistungsanspruch geltend machen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung besteht darin, dass Händler dem Verbraucher eine mangelfreie Ware gewährleisen müssen – Stichwort Mängelhaftung. Beim Verbrauchsgüterkauf – also dem Verkauf von Gütern durch Unternehmen an Verbraucher – gilt generell:

  • Zeigt sich an der Ware ein Mangel innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe, liegt die sogenannte Beweislast beim Händler: In dieser Zeitspanne geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Der Käufer muss also nicht das Gegenteil beweisen.
  • Sind die ersten sechs Monate verstrichen, liegt die Beweislast hingegen beim Käufer und er muss nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand.

 

Garantieverlängerung als Option

Nach der zweijährigen Frist besteht kein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch mehr. Kommt es danach zu einem Defekt, müssen Verbraucher die Kosten für die Reparatur selbst tragen oder ein neues Produkt kaufen. Insbesondere bei hochpreisigen Elektrogeräten kann eine zusätzliche Garantie des Herstellers oder des Händlers somit eine sinnvolle Ergänzung sein, um sich gegenüber potenziellen Unkosten abzusichern. Als Beispiel dient der Staubsauger – ein Haushaltshelfer, der viel in Gebrauch ist und dementsprechend viel aushalten muss. Wie ein Blick auf das Leistungs- und Preisvergleichsportal www.staubsauger.net zeigt, müssen Verbraucher für anständige Modelle im Schnitt mit über 220 Euro Anschaffungskosten rechnen. Wer sich für einen innovativen und leistungsstarken Saugroboter entscheidet, kann aber auch im vierstelligen Bereich landen. Quittiert ein derart wertvolles Haushaltsgerät pünktlich nach Ablauf der Gewährleistung seinen Dienst, was bei Elektrogeräten leider häufig passiert, sind die finanziellen Einbußen durchaus ärgerlich. Auch bei Waschmaschinen und Geschirrspülern ist das Risiko für Defekte aufgrund der hohen Strapazen nicht zu unterschätzen.

Bei vielen Angeboten können Verbraucher vorbeugen und sich durch eine Garantieverlängerung Extraschutz sichern. Ob sich dabei die bereits gebotene Garantie um ein, zwei oder gar fünf Jahre verlängert oder es sich lediglich um eine Ergänzung für die Zeit nach der gesetzlichen Gewährleistung handelt, müssen Verbraucher im Einzelfall prüfen. Ebenfalls wichtig: Oft wird nur der Zeitwert ersetzt, wodurch sich die finanzielle Entlastung stark in Grenzen hält.

 

Garantiebedingungen sorgsam lesen

Weil die Garantie freiwillig ist, können Verkäufer dessen Umfang individuell festlegen. Viele Schäden sind generell ausgeschlossen, weil sie beispielsweise durch starken Verschleiß vorkommen können und keinen konkreten Produktmangel darstellen. Andere Anbieter sind wiederum überaus kulant und gestalten ihre Garantien vergleichsweise verbraucherfreundlich. Ob tatsächlich ein Garantiefall eingetreten ist, lässt sich in den Garantiebedingungen nachlesen.

 

Schriftlich reklamieren

Wer schreibt, der bleibt. Dieses Sprichwort ist auch auf den Garantiefall anzuwenden. Gibt es einen Mangel oder gar einen Defekt zu reklamieren, sind Käufer gut beraten, dies dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Das Problem sollte gut nachvollziehbar geschildert werden. Auch Datum und Kontaktdaten dürfen nicht fehlen. Wird vor Ort reklamiert, ist eine Gesprächsnotiz mit den wesentlichen Daten inklusive des Namens der Ansprechpartner wichtig.

Auch während der Gewährleistungsfrist sind Garantien in vielen Fällen vorteilhaft. Verbraucher können dann bei einem Mangel selbst entscheiden, ob sie ihre Mängelansprüche aus dem Gewährleistungsrecht oder Garantieansprüche geltend machen möchten. Bei mangelhaften Geräten, die weniger als sechs Monate alt sind, ist der Gewährleistungsanspruch die erste Wahl, weil die Durchsetzung dank der gesetzlichen Grundlage einfacher gelingt.

 

Gut zu wissen – Wichtiges zur Reklamation

  • Das Reklamationsrecht gilt EU-weit.
  • Für eine Reklamation braucht es keine originale Verpackung. Muss das Elektrogerät zurückgeschickt werden, reicht ein alternativer Karton. Entscheidend hierbei: Unbedingt den Beleg mit der Sendungsnummer aufbewahren, bis der Gewährleistungs- oder Garantiefall abgeschlossen ist. Über die Sendungsverfolgung lässt sich der Paketstandort nachvollziehen.
  • Wichtig ist, dass sich der Kauf beim entsprechenden Händler beweisen lässt. Deshalb den Kassenzettel über die gesamte Garantiezeit aufbewahren! Im Zweifel genügt ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung.
  • Laut § 439 BGB haben Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, das bereits bei Übergabe defekt war, Anspruch auf die sogenannte Nacherfüllung und damit die Wahl zwischen Reparatur und Neuware.
  • Aber: Wäre die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, darf der Verkäufer die günstigere Lösung wählen.

Die gesetzliche Gewährleistung beginnt mit jeder erfolgten Reparatur beziehungsweise dem Austausch der Ware von vorne. Beispiel: Weist eine neue Kaffeemaschine nach zwei Monaten einen Defekt auf und wird vom Händler repariert, beginnt zu diesem Zeitpunkt die zweijährige Gewährleistung erneut. „In der Praxis sind die Händler allerdings berechtigt, diesen neuen Gewährleistungszeitraum aufgrund der erfolgten Reparatur auf ein Jahr zu verkürzen“, erklärt die Redaktion unter www.stadtwerke-solingen.de in einem Verbraucherratgeber zur Garantieverlängerung für Elektrogeräte.

 

Frist setzen!

Damit sich die Nacherfüllung nicht unnötig hinzieht, sollten Verbraucher Händlern für Reparaturen stets eine angemessene Frist setzen. Ein bis zwei Wochen sind legitim. Auch hier ist die Schriftform ratsam, um im Konfliktfall einen Beweis zu haben. Läuft die Frist ab und der Händler reagiert nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.

Quelle Bilder pixabay.com: Saugroboter (NickyPe), Waschmaschine (moerschy)

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